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Psychische Erkrankungen und Kriminalität

Zusammenhang zwischen psychischen Erkrankungen und kriminellem Verhalten

Wie schwer es sein kann, psychische Erkrankung und kriminelle Verantwortlichkeit sauber zu trennen, zeigt kaum ein Fall so deutlich wie der des norwegischen Massenmörders Anders Behring Breivik, der 2011 77 Menschen tötete. Zwei unabhängige Gutachterteams kamen bei ihm zu diametral entgegengesetzten Diagnosen und damit zu völlig unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen.

Zwei Gutachten, zwei Diagnosen

Das erste psychiatrische Gutachterteam diagnostizierte bei Breivik eine paranoide Schizophrenie und stufte ihn damit als zur Tatzeit nicht schuldfähig ein. Es deutete seinen weitschweifigen, in einem Online-Manifest niedergelegten Ideenkomplex als desorganisiertes, wahnhaftes Denken und seinen sozialen Rückzug vor der Tat als Negativsymptom der Schizophrenie. Ein zweites, später beauftragtes Gutachterteam kam zu einem fundamental anderen Ergebnis: Es widersprach der Schizophrenie-Diagnose, deutete dieselben Verhaltensweisen als bewusste, sorgfältig redigierte Propaganda und diagnostizierte stattdessen eine narzisstische und eine antisoziale Persönlichkeitsstörung, verbunden mit pathologischem Lügen, jedoch ohne psychotische Symptome. Diese zweite Einschätzung setzte sich vor Gericht durch, mit der Konsequenz, dass Breivik für seine Taten als voll verantwortlich galt und zur Höchststrafe verurteilt werden konnte.

Warum diese Unterscheidung so schwerfällt

Der Fall zeigt exemplarisch ein Grundproblem der forensischen Psychiatrie: Extremistische Ideologie und tatsächlicher psychotischer Wahn können sich an der Oberfläche stellenweise ähneln, etwa im Ausmaß der Selbstüberzeugung oder in einem völligen Bruch mit gesellschaftlich geteilten Normen, sind aber diagnostisch und rechtlich fundamental verschieden. Während eine floride Psychose die Schuldfähigkeit typischerweise ausschließt oder mindert, gelten Persönlichkeitsstörungen wie Narzissmus oder Antisozialität nach überwiegender Rechtsauffassung nicht als automatisch schuldausschließend, selbst wenn sie das Verhalten erheblich beeinflusst haben.

Was aus der Diagnose folgt

Die Einstufung entscheidet nicht nur über Schuld oder Unschuld, sondern auch über die Art der Unterbringung. Wird ein Täter als schuldunfähig eingestuft, folgt in Deutschland nach § 63 StGB in der Regel die zeitlich unbefristete Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug statt einer regulären Haftstrafe, die erst endet, wenn keine Gefahr mehr festgestellt wird. Welche Behandlungsformen dort zum Einsatz kommen und warum die Entlassungsprognose so heikel bleibt, behandelt der Beitrag Behandlung von Straftätern. Im Fall Breivik dagegen führte die Einstufung als voll verantwortlich zu einer regulären Freiheitsstrafe nach norwegischem Recht.

Fazit

Der Fall Anders Breivik demonstriert, dass der Zusammenhang zwischen psychischer Erkrankung und Gewalttat keine reine Fachfrage der Medizin ist, sondern unmittelbar in eine juristische Weichenstellung übergeht: Schizophrenie oder Persönlichkeitsstörung, schuldunfähig oder voll verantwortlich. Zwischen beiden Polen bewegt sich die forensische Psychiatrie bis heute mit erheblichem Interpretationsspielraum, wie das Auseinanderfallen zweier unabhängiger Gutachten zum selben Täter eindrücklich belegt.

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