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Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub: Wo liegt der Unterschied?

Mehrbändiger Kommentar zum deutschen Strafgesetzbuch in einer Bibliothek
MephistoGF, via Wikimedia Commons, verkleinert · CC BY-SA 3.0

Ein bewaffneter Bankräuber hält einen Angestellten fest und verlangt Geld. In Nachrichten würde der Fall wahrscheinlich als Geiselnahme bezeichnet. Vor Gericht kann jedoch der erpresserische Menschenraub im Mittelpunkt stehen. Hält derselbe Täter einen Menschen fest, um die Freilassung eines Komplizen zu erzwingen, spricht das Strafgesetzbuch dagegen von Geiselnahme.

Der Unterschied liegt also nicht zuerst darin, wie lange ein Mensch festgehalten oder ob er an einen anderen Ort gebracht wird. Entscheidend ist, wozu der Täter die geschaffene Zwangslage benutzen will.

Die gemeinsame Grundlage

Sowohl § 239a StGB als auch § 239b StGB setzen voraus, dass der Täter einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt. Sich bemächtigen bedeutet, die körperliche Herrschaft über einen Menschen zu erlangen. Eine Ortsveränderung ist dafür nicht zwingend nötig. Auch das Festhalten in einem Raum oder Fahrzeug kann genügen.

Beide Vorschriften bestrafen außerdem nicht nur eine von Anfang an geplante Tat. Der Täter kann zunächst aus einem anderen Grund eine Bemächtigungslage schaffen und erst später beschließen, sie für eine Erpressung oder Nötigung auszunutzen.

Die Tatbestände gehören zu den Verbrechen. In beiden Fällen sieht das Gesetz im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor. Für minder schwere Fälle und für den Tod des Opfers gelten besondere Regeln.

§ 239a: Der Vermögensvorteil steht im Zentrum

Beim erpresserischen Menschenraub will der Täter die Sorge um das Opfer für eine Erpressung ausnutzen. Sein Ziel ist ein rechtswidriger Vermögensvorteil. Typische Forderungen sind Lösegeld, die Herausgabe von Bargeld oder eine Überweisung.

Der Name kann dabei in die Irre führen. Umgangssprachlich klingt Menschenraub nach einer Entführung mit Ortswechsel. Das Gesetz nennt aber zwei Möglichkeiten: Der Täter kann einen Menschen entführen oder sich seiner bemächtigen. Deshalb kann § 239a auch innerhalb einer Wohnung, eines Geschäfts oder eines Fahrzeugs erfüllt sein.

Ein klassisches Drei-Personen-Verhältnis liegt vor, wenn der Täter ein Kind festhält und von den Eltern Lösegeld verlangt. Opfer der Bemächtigung und Adressat der Forderung sind dann verschiedene Personen. Das Gesetz erfasst aber auch Konstellationen, in denen der festgehaltene Mensch selbst zahlen oder eine Sache herausgeben soll.

§ 239b: Erzwungen werden soll ein anderes Verhalten

Bei der Geiselnahme nach § 239b geht es um eine Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Der Täter droht mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von mehr als einer Woche. Sein Ziel muss kein Vermögensvorteil sein.

Beispiele sind die Forderung nach einem Fluchtfahrzeug, freiem Abzug, der Freilassung eines Gefangenen oder einer politischen Entscheidung. Auch der festgehaltene Mensch selbst kann zu einem Verhalten gezwungen werden. Geisel und Adressat der Forderung müssen nicht verschiedene Personen sein.

Das erklärt, warum eine Tat im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig als Geiselnahme gilt, juristisch aber genauer geprüft werden muss. Die sichtbare Lage ist ähnlich. Das Ziel des Täters bestimmt, welcher Straftatbestand einschlägig ist.

Warum Zwei-Personen-Verhältnisse schwierig sind

Wenn der Täter dieselbe Person festhält und unmittelbar von ihr Geld verlangt, droht nahezu jede schwere räuberische Erpressung zugleich zum erpresserischen Menschenraub zu werden. Deshalb legt der Bundesgerichtshof die Vorschriften in solchen Zwei-Personen-Verhältnissen einschränkend aus.

Die Gewalt, mit der der Täter die Kontrolle erlangt, darf nicht vollständig mit dem Mittel zusammenfallen, durch das er die Zahlung erzwingen will. Es muss eine stabile Bemächtigungslage entstehen, die über den unmittelbaren Zwang hinaus als eigenständiges Druckmittel für das weitere Vorgehen dient.

Ein kurzer Überfall, bei dem ein Täter mit einer Waffe sofort die Herausgabe einer Geldbörse verlangt, erfüllt deshalb nicht automatisch § 239a. Fesselt er das Opfer dagegen, hält es über längere Zeit unter seiner Kontrolle und nutzt diese gesicherte Lage anschließend für weitere Forderungen, kann die Bewertung anders ausfallen. Welche Schwelle erreicht ist, hängt immer vom konkreten Ablauf ab.

Können beide Vorschriften gleichzeitig eine Rolle spielen?

Ja. Eine Täterforderung kann sich im Verlauf verändern oder mehrere Ziele verbinden. Wer zunächst Geld verlangt und später zusätzlich freien Abzug oder die Freilassung eines Komplizen erzwingen will, kann Merkmale beider Tatbestände verwirklichen.

Dient die gesamte Nötigung dagegen allein einer unrechtmäßigen Bereicherung, tritt die Geiselnahme nach der Rechtsprechung regelmäßig hinter dem spezielleren erpresserischen Menschenraub zurück. Werden neben Geld noch eigenständige andere Ziele erzwungen, kann das Konkurrenzverhältnis anders aussehen. Gerichte prüfen deshalb nicht nur die Worte einer Forderung, sondern ihren Zweck und den zeitlichen Ablauf.

Gladbeck als Beispiel für wechselnde Forderungen

Die Geiselnahme von Gladbeck begann 1988 mit einem Banküberfall. Die Täter verlangten Bargeld und ein Fluchtfahrzeug. Später hielten sie weitere Menschen als Druckmittel fest, forderten freien Abzug und reagierten auf polizeiliche Maßnahmen mit neuen Drohungen. Der Fall zeigt, weshalb Alltagssprache und juristische Einordnung nicht deckungsgleich sind.

Das Wort Geiselnahme beschreibt die gesamte 54-stündige Lage verständlich. Die strafrechtliche Prüfung zerlegt denselben Verlauf dagegen in einzelne Handlungen, Forderungen, Tötungsdelikte und Beteiligungsformen. Das Urteil des Landgerichts Essen umfasste deshalb weit mehr als nur einen einzigen Straftatbestand.

Wie eine solche Lage kommunikativ entschärft werden soll, erklärt der Wissensartikel Wie Polizei bei Geiselnahmen verhandelt. Welche Verantwortung Journalisten während eines laufenden Verbrechens tragen, behandelt Geiselnahmen und Presse. Weitere Fälle mit diesem Vorgehen bündelt der Modus Operandi Geiselnahme.

Kurz gesagt

Die Abgrenzung entscheidet sich daher nicht am Etikett eines Falls, sondern an der Funktion, die der festgehaltene Mensch im Tatplan als Druckmittel erhalten soll.

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