Detlev Günzel
- Aktive Jahre
- 2013
- Modus Operandi
- ErwürgenZerstückelung
Am 4. November 2013 tötete der langjährige sächsische Polizeibeamte Detlev Günzel in seinem Gästehaus im Erzgebirge einen Geschäftsmann, den er über eine Internetseite für Schlacht- und Kannibalismus-Fantasien kennengelernt hatte, und zerlegte die Leiche anschließend mit Messer und Elektrosäge. Der Fall beschäftigte die deutsche Justiz über mehrere Instanzen hinweg, bis der Bundesgerichtshof 2018 selbst eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte.
Werdegang
Geboren 1958, arbeitete er rund 30 Jahre lang als Polizeibeamter, zuletzt spezialisiert auf Handschriften- und Dokumentenanalyse beim Landeskriminalamt Sachsen in Dresden. Er war Vater dreier erwachsener Kinder und wurde von Nachbarn als freundlich und unauffällig beschrieben.
Die Tat
Im Oktober 2013 lernte er über ein Online-Forum für Schlacht- und Kannibalismus-Fantasien den 59-jährigen, aus Polen stammenden Geschäftsmann Wojciech Stempniewicz aus Hannover kennen, der nach eigenen im Chat hinterlassenen Aussagen den Wunsch geäußert hatte, getötet zu werden. Am 4. November 2013 holte er ihn am Dresdner Hauptbahnhof ab und brachte ihn zu einem von ihm betriebenen Gästehaus im Erzgebirgskreis. Dort erwürgte er ihn im Keller und zerlegte die Leiche mit Messer und einer Elektrosäge, wobei er einen Teil der Tat filmte. Die Überreste vergrub er im Garten des Anwesens.
Ermittlung und Festnahme
Nachdem eine Vermisstenanzeige aufgegeben worden war, werteten Ermittler die elektronische Kommunikation zwischen beiden Männern aus und stießen dabei auf das gemeinsame Forum sowie auf das gelöschte, später rekonstruierte Video der Tat. Er wurde am 28. November 2013 festgenommen und bestritt zunächst, den Mann getötet zu haben, mit der Behauptung, dieser habe sich selbst erwürgt.
Prozess
Das Landgericht Dresden verurteilte ihn im April 2015 wegen Mordes, unter anderem wegen Ermöglichung einer Straftat und aus Gründen der Befriedigung des Geschlechtstriebs, zu acht Jahren und sechs Monaten Haft, wobei es eine sogenannte Rechtsfolgenlösung anwandte und die Strafe wegen des vom Opfer geäußerten Todeswunsches milderte. Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil 2016 auf, da die Beweiswürdigung zur eigentlichen Tötungshandlung lückenhaft gewesen sei und die angewandte Rechtsfolgenlösung bei einer Verurteilung wegen Mordes unzulässig sei. In der Neuverhandlung verurteilte ihn eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Dresden im Dezember 2016 zu acht Jahren und sieben Monaten Haft, wogegen erneut Revision eingelegt wurde. Am 21. Februar 2018 entschied der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 267/17) in eigener Sachentscheidung, dass das Einverständnis des Opfers keine außergewöhnliche Notlage darstelle, die eine mildere Bestrafung rechtfertige, und verhängte selbst die für Mord vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe.
Nachwirkungen
Detlev Günzel verbüßt seither eine lebenslange Haftstrafe. Der Fall wurde in der juristischen Fachdiskussion breit rezipiert, insbesondere zur Frage, unter welchen engen Voraussetzungen der ausdrückliche Todeswunsch eines Opfers bei der Strafzumessung überhaupt berücksichtigt werden darf.