Regensburg: Tatverdächtiger nach tödlichem Bankangriff in Psychiatrie
Nach dem tödlichen Messerangriff in einer Regensburger Bankfiliale ist der 20-jährige Tatverdächtige aus der Untersuchungshaft in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt worden. Das Amtsgericht Regensburg hob den bisherigen Haftbefehl auf und ordnete stattdessen die einstweilige Unterbringung an.
Erste Begutachtung verändert die Lage
Am Tag nach der Tat hatten Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst erklärt, es gebe keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Noch am selben Tag wurde der Tatverdächtige jedoch im Gefängnis kurz von einem Experten untersucht. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft ergaben sich dabei Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung.
Dem ersten Gutachten zufolge könnte der 20-Jährige bei der Tat zumindest vermindert schuldfähig gewesen sein. Auch eine vollständige Schuldunfähigkeit könne derzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft betonte, dass es sich lediglich um das Ergebnis einer ersten kurzen Begutachtung handelt. Diese Einschätzung kann sich im weiteren Verfahren ändern.
Keine abschließende Entscheidung über die Schuldfähigkeit
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedeutet weder einen Freispruch noch eine abschließende Feststellung der Schuldunfähigkeit. Sollte es zu einem Prozess kommen, entscheidet das Gericht auf Grundlage der weiteren Beweise und Gutachten über die Schuldfähigkeit.
Der Tatvorwurf bleibt unverändert. Dem 20-Jährigen werden Mord an einem 58-jährigen Bankmitarbeiter und versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen. Er soll am 23. Juli mit einem Küchenmesser in die Filiale gekommen sein, eine Geldforderung vorgelegt und anschließend mehrfach auf den Mitarbeiter eingestochen haben. Das Opfer starb später im Krankenhaus.
Tatverdächtiger äußert sich weiterhin nicht
Zu den Vorwürfen hat sich der Tatverdächtige nach Angaben der Staatsanwaltschaft bislang nicht geäußert. Die psychiatrische Untersuchung ist damit ein neuer Baustein der Ermittlungen, beantwortet aber weder die Frage nach dem Motiv noch die nach der späteren strafrechtlichen Verantwortung endgültig.
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